AGB’s


Geltungsbereich

1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Fotografin bzw. ihrem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.

2 Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte der Fotografin durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung der Fotografn durch den Kunden.

3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Fotografin.


Leistungen der Fotografin

Rechte und Pflichten des Kunden

4 Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen der Fotografin.

5 Die Fotografin beschafft die nötige Kameraausrüstung, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

6 Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann die Fotografin bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

7 Der Kunde erkennt an, dass sich das gelieferte Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

8 Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

9 Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

10 Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.

11 Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

12 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

13 Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

14 Es obliegt nicht der Fotografin, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

15 Die Fotografin darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.

Nutzungsrechte

16 Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.

17 Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen. ​

18 Die Fotografin kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

19 Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

20 Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin gestattet.

21 Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.

22 Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

23 Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch die Fotografin für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt die Fotografin dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

Haftung

24 Die Fotografin haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

25 Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

26 Bei Ansprüchen gegen die Fotografin seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

27 Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden.

Honorar

28 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und zahlbar innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung.

29 Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen der Fotografin, hat die Fotografin Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

30 Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare, Mieten und Spesen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

31 Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Bildoptimierung, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

32 Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.

33 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

34 Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv der Fotografin fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

35 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz der Fotografin, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Rieden b. Baden, 1. Januar 2022